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HoffnungsBrücke-Berlin e.V.

Satzung – HoffnungsBrücke - Berlin e.V.

Berlin, 2014-08-11
HoffnungsBrücke - Berlin e.V.
  • § 01Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 02Der Zweck des Vereins
  • § 03Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 04Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 05Mitgliedsbeiträge
  • § 06Organe des Vereins
  • § 07Der Vorstand
  • § 08Die Zuständigkeit des Vorstandes
  • § 09Amtsdauer des Vorstandes
  • § 10Beschlussfassung des Vorstandes
  • § 11Die Mitgliederversammlung
  • § 12Einberufung der Mitgliederversammlung
  • § 13Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • § 14Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
  • § 15Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  • § 16Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
  • § 01Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen "HoffnungsBrücke-Berlin" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein ist eine gemeinnützige sowie religiös und parteipolitisch unabhängige Organisation. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 02Der Zweck des Vereins

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sie sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Ziele des Vereins sind: • Die medizinische und humanitäre Hilfe für bedürftige Menschen, insbesondere Kinder in internationalen Krisengebieten. • Förderung der Jugendhilfe, sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in den internationalen Krisengebieten durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Familien und konkreter sozialer Projekte. • Zur Durchführung dieser Hilfe kann der Verein mit anderen international anerkannten Hilfsorganisationen, gemeinnützigen Vereinen und Berufsverbänden zusammenarbeiten. Es handelt sich um rein humanitäre Aktionen ohne Ansehen religiöser und politischer Herkunft. Diese Ziele werden verwirklicht, insbesondere durch • Die Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und durch das Sammeln von Spenden • Die Organisation von Hilfstransporten unteranderem von Medikamenten und medizinischen Geräten • Durch Regelmäßige Treffen und Informationsveranstaltungen zur der Lage der Betroffenen Menschen • Die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen Beschlüsse oder Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit gefährden könnten, sind unzulässig.

  • § 03Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen oder elektronischen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Mitglieder sind angehalten, im Sinne der Satzung zu wirken. Sie haben das Recht, die Organe des Vereins zu bestellen und zu wählen bzw. in diese gewählt zu werden

  • § 04Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. In diesem Fall, erlischt sie sofort. Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieser trotz Mahnung mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

  • § 05Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  • § 06Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

  • § 07Der Vorstand

    Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und die Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  • § 08Die Zuständigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts e) Buch- und Kontenführung f) Einbeziehung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge sowie Entscheidungen über Beitragsermäßigungen g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen h) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

  • § 09Amtsdauer des Vorstandes

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit sechs Monaten dem Verein angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Funktion bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

  • § 10Beschlussfassung des Vorstandes

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlusse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand tagt unter sich, zu speziellen Themen können einzelne Personen zugelassen werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Beschlusse sind für jedes Mitglied einsehbar.

  • § 11Die Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins e) Beschlussfassung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes f) Wahl des Rechnungsprüfers und Wahlausschuss In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung bindende Entscheidungen mit zweidrittel Mehrheit beschließen.

  • § 12Einberufung der Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe eines Vorschlages der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  • § 13Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eingeleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Für Wahlen des Vorstandes gilt folgendes. Jedes Mitglied hat das Recht laut §9 sich zur Wahl zu stellen, gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Haben Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, kommen diese in die Stichwahl.Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen notwendig. Anträge zur Satzungsänderung müssen von den Mitgliedern 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und begründet werden, der Vorstand hat die Anträge mit der Begründung in seiner schriftlichen oder elektronischen Einladung auf die Tagesordnung beizufügen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll zu führen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben und in die Vereinsakte Einzuheften.

  • § 14Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, ist die einfache Mehrheit erforderlich.

  • § 15Außerordentliche Mitgliederversammlungen

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,12, 13 und 14 entsprechend.

  • § 16Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

    Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das Vermögen sowie deren Sachwerte an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfebedürftige Menschen in internationalen Krisengebieten oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese wird nach Zustimmung des Finanzamtes durch Beschluss des Vorstandes bestimmt. Sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der „HoffnungsBrücke-Berlin“ am 07.08.2014 beschlossen..